Satzung

Satzung

Vereinssatzung des FUN-DIVER e.V.

Beitragsordnung
Mitgliedsbeiträge:
Erwachsener: Monat: 8 € / Jahr: 96 € | Kind (bis 14 Jahre): Monat: 4 € / Jahr: 48 €
Einmalige Aufnahmegebühr: 19,80 €
1. Name, Sitz und Zweck des Vereins und Bestimmungen zur Eintragung in das zuständige Vereinsregister.
  1. Der Verein führt den Namen FUN-DIVER mit dem Zusatz e.V. und hat seinen Sitz in Erlangen. Der Verein ist im für Erlangen zuständigen Vereinsregister eingetragen. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des sicheren Tauchsports
  2. Der Verein bietet die Möglichkeit, taucherisches Können zu erlangen und aufzufrischen und damit der erhöhten Sicherheit seiner Mitglieder zu dienen. Er informiert über Neuerungen im Bereich der Tauchausrüstung, der Tauchausbildung und Tauchmedizin, um so das taucherische Wissen und Können immer auf dem neuesten und sichersten Stand zu halten. Der Zweck des Vereins wird durch tauchsportliche Veranstaltungen und Seminare erfüllt.
  3. Die Mitglieder des Vereins bekennen sich zu den Grundsätzen der Sicherheit im Tauchsport, dieses wird vereinsintern geregelt durch das Dokument Teilnahmebedingungen an Tauchveranstaltungen. Im Rahmen dieser Zielsetzung erklären sich seine Mitglieder zu grösster Eigenverantwortlichkeit gegenüber der Unterwasserfauna und -flora bereit. Dieses Dokument ist nicht Bestandteil der Satzung.
  4. Der Verein ist gemeinnützig, er erstrebt keinen Gewinn und verwendet seine Mittel ausschliesslich zu satzungsmässigen Zwecken. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Das Vereinsgeschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  7. Die Mitglieder des Vorstands, der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.
  8. Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermassen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.
2. Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (aktive und passive) und Sondermitgliedern.
  3. Die Höhe der jährlichen Beiträge der Mitglieder setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Vorstand kann Vorauszahlungen hierauf festsetzen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass fällig gestellter Leistungen.
  4. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch schriftliche Kündigung seitens des Mitglieds, drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres oder nach vereinsschädigendem Verhalten durch Ausschlusserklärung seitens des Vorstandes mit sofortiger Wirkung, sofern andere Massnahmen bzw. zeitweiliger Ausschluss nicht ausreichen.
  5. Eine Einschränkung der Mitgliedschaft oder Ablehnung der Aufnahme aus rassistischen, religiösen oder politischen Gründen ist nicht statthaft.
  6. Weitere Einzelheiten und Ergänzungen über Zahlungs- und Kündigungsmodalitäten und die Höhe der Beiträge regelt die Beitrags- und Gebührenordnung. Die Beitragsund Gebührenordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
3. Verwaltung
  1. Die Vereinsleitung besteht aus dem Vorstand, der sich wie folgt zusammensetzt:
    1. Vorsitzender, einzelvertretungsberechtigt
    2. Vorsitzender, einzelvertretungsberechtigt
    Der Vorstand wird von einer satzungsgemässen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre bestellt (Vorstand gemäss § 26 BGB). Zur Gültigkeit der Wahl der Vorstände muss der Gewählte die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen auf sich vereinen.
  2. Zum erweiterten Vorstand zählen:
    Kassenwart
    Aktionsbeauftragter
    Schriftführer
    Der Vorstand erstellt für jedes neue Geschäftsjahr einen Budgetplan, der von der Mitgliederversammlung verabschiedet werden muss.
    1. Als besondere Vertreter der Mitglieder werden 2 Kassenprüfer von einer satzungsgemässen Mitgliederversammlung auf 2 Jahre bestellt.
    2. Zur Gültigkeit der Wahl des Vorstandes, erweiterten Vorstandes und der Kassenprüfer muss der Gewählte die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen.
    3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
    4. Sollte ein Kassenprüfer dauerhaft verhindert sein und seinen Aufgaben nicht nachkommen können, kann in Absprache mit dem verbleibenden Kassenprüfer und dem Vorstand ein Ersatz-Kassenprüfer bestellt werden.
  3. Als satzungsgemässe Mitgliederversammlungen gelten:
    1. die ordentliche Mitgliederversammlung, die auf jeden Fall innerhalb einer Frist von zehn Wochen nach jedem Geschäftsjahresabschluss vom Vorstand nach Vorstandsbeschluss schriftlich einzuberufen ist.
    2. die ausserordentliche Mitgliederversammlung, die bei Bedarf oder schriftlichem Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe für die Einberufung vom Vorstand einzuberufen ist. Sie muss innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des schriftlichen Verlangens bei einem der Vorstände stattfinden.
  4. Der Termin der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand den Mitgliedern spätestens am zehnten Tag (Poststempel) vor Beginn unter Mitteilung der Tagungspunkte schriftlich bekannt zu machen.
  5. Nachfolgende Punkte erfordern eine ordentliche Mitgliederversammlung:
    • Beim Jahresbericht die Entlastung des Vorstandes
    • Beim Kassenbericht die Entlastung des Kassenwartes
    • Die Beschlussfassung über den vom Vorstand bzw. Kassenwart für jedes neue Geschäftsjahr zu entwerfenden Budgetplan
    • Die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
    • Die Besprechung und Beschlussfassung über Vereinsangelegenheiten
    • Die Wahl des Vorstandes
    • Beschluss von Satzungsänderungen
    • Dringlichkeitsanträge können noch nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden
  6. Die Versammlungsleitung der Mitgliederversammlung obliegt den Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung beschliesst Angelegenheiten des Vereins mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Es ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom ersten oder zweiten Vorstand unterschrieben werden muss.
  7. Die Beteiligung an den Veranstaltungen des Vereins und die Benutzung seiner Einrichtungen erfolgt, soweit nicht Versicherungsschutz besteht, auf eigene Gefahr der Mitglieder. Als Grundlage gelten hier die Teilnahmebedingungen an Tauchveranstaltungen, dieses Dokument ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
  8. Für die Belange des Datenschutzes und Schutz der Persönlichkeitsrechte gelten die Bestimmungen der Datenschutzerklärung des Vereins.
4. Auflösung
  1. Die Auflösung des Vereins bzw. der Wegfall des Zwecks des Vereins kann nur in einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.
  2. Die Mitgliederversammlung hat für den Fall der Auflösung mehrere Liquidatoren zu bestellen, die nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
  3. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Bei Auflösung oder Erlöschen oder Wegfall des Zwecks des Vereins, fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Greenpeace e.V., der es unmittelbar und ausschliesslich für Zwecke, die den Umweltschutz betreffen, zu verwenden hat.
5. Haftungsbeschränkung
  1. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, -gerätschaften oder -gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z.B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z.B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
  2. Im Falle einer Schädigung gemäss Absatz (5.1.) haftet auch die handelnde oder sonst wie verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  3. Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem aussenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.
  4. Verlangt ein aussenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
  5. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
6. Schlussbestimmungen
  1. Jedes Vereinsmitglied erhält eine Abschrift dieser Vereinssatzung.
  2. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand, Satzungsänderung selbständig vorzunehmen, die Aufgrund von gesetzlichen Regelungen oder Anpassungen des zuständigen Registriergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und den Kerngehalt der zuvor beschlossenen Satzung nicht berühren. Der Vorstand hat die textlichen Änderungen mit einstimmiger Mehrheit zu beschliessen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
  3. Der Vorstand kann ergänzende Ordnungen oder Regelungen zu dieser Satzung erlassen und beschliessen. In der auf den Beschluss oder Erlass folgenden Mitgliederversammlung ist die Mitgliederversammlung von den Änderungen in Kenntnis zu setzen.
  4. Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 23. Februar 2015 beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Vereinsdaten:

FUN-DIVER e.V.
Drausnickstr. 6
91052 Erlangen
Vertreten druch: 1. und 2. Vorstand

Weitere Kontaktdaten des Vereins
Die folgenden Dokumente stehen zum Download zur Verfügung